Allgemeine Geschäftsbedingungen der
seca ag
1. Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle Lieferungen und Leistungen (in der Folge „Lieferung“ genannt) der seca ag („seca“) verbindlich. Anderslautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, wenn diese von seca ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2. Angebot und Vertragsschluss
Aufträge sind erst dann angenommen, wenn sie von seca schriftlich bestätigt werden. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt gemäß der schriftlichen Auftragsbestätigung mit den Eigenschaften, Merkmalen sowie dem Verwendungszweck entsprechend der für jedes Produkt auf den Internetseiten von seca aufgeführten Produktbeschreibung und zum Download bereitstehenden Bedienungsanleitung. Abweichende Vereinbarungen zu dieser Beschaffenheit bzw. dem Verwendungszweck bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch seca. Die Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben in Katalogen und auf Internetseiten von seca enthalten nur annähernde Werte, sofern sie nicht ausdrücklich als genaue Werte kenntlich gemacht sind.
3. Lieferzeit
Die jeweils angegebene Lieferzeitfrist beginnt mit dem Tage der Erteilung der Auftragsbestätigung. Wenn seca an der Erfüllung einer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer Umstände gehindert werden, die seca trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, gleichviel, ob in einem eigenen Werk oder bei einem Lieferanten oder Unterlieferanten eingetreten (z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Auswirkungen von Arbeitskämpfen oder Streiks, Aussperrung etc.), und wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird und/oder hierdurch die Geschäftsgrundlage nicht gestört wird, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang, längstens jedoch um 8 Wochen. Dasselbe gilt im Falle von Streik und Aussperrung. Wird die Lieferung oder Leistung unmöglich, wird seca von der Lieferverpflichtung frei.
4. Preise
Die Preise gelten EXW (INCOTERMS 2020), ausschließlich Fracht und Verpackung, wenn nicht andere Abmachungen, enthalten in der schriftlichen Auftragsbestätigung, getroffen sind. Alle Preise sind in Schweizer Franken (CHF) angegeben und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Für Produkte und Leistungen für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, gelten bei Geschäften mit Unternehmern die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise.
5. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Die Zahlungen sind vom Kunden am Domizil der seca ohne jeglichen Abzug irgendwelcher Art wie Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren zu leisten.
Bei Zahlungsverzug ist seca berechtigt, weitere Lieferungen zurückzubehalten und vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit Verzugszins zu fordern.
Zusätzlich ist seca berechtigt, dem Besteller bei Nichtbezahlen der Rechnung ab der dritten Mahnung zusätzlich CHF 50 als Mahnspesen zu verrechnen.
6. Eigentumsvorbehalt
seca behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Der Kunde ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums der seca erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
seca ist berechtigt, unter Mitwirkung des Kunden den Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register eintragen zu lassen.
7. Gewährleistung und Haftung für Mängel
seca gewährleistet, dass ihre Lieferungen frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind. Zugesichert werden nur jene Eigenschaften, die in der Auftragsbestätigung oder der entsprechenden Gebrauchsanweisung ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
Sollte die Lieferung oder Teile davon bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Versand mangelhaft sein oder nicht den schriftlich zugesicherten Eigenschaften entsprechen, so wird seca nach eigener Wahl – auf schriftliche Aufforderung des Kunden - die Lieferung oder Teile davon ersetzen oder den Mangel innert angemessener Frist beheben.
Der Gewährleistungsanspruch erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen selbst vornehmen oder wenn der Kunde, nachdem ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Maßnahmen zur Schadensminimierung trifft und seca die Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
Soweit gesetzlich zulässig, lehnt seca gegenüber dem Kunden jede weitere Haftung oder Gewährleistung ab, so namentlich eine Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden (wie z.B. Verlust von (elektronischen) Geschäftsdaten, entgangenen Gewinn oder Geschäftsunterbruch) oder die Gewährung von weiterführenden Rechten als in diesen AGB beschrieben.
8. Prüfung und Abnahme der Lieferung
Mängelrügen im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Kunden bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
Der Kunde hat die Lieferung innert 10 Tagen nach Erhalt zu prüfen und seca allfällige erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, andernfalls die Lieferung als genehmigt gilt.
9. Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und alle in diesem Zusammenhang geführten Gespräche sowie die im Rahmen der Zusammenarbeit entstehenden Informationen, Ergebnisse oder Unterlagen unabhängig von ihrer Form streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den Zweck der in diesem Vertrag geregelten Zusammenarbeit zu verwenden.
10. Aufstellung und Eichung
Sämtliche Kosten für die Aufstellung und ggf. für die Eichung oder Kalibrierung am Bestimmungsort hat der Kunde zu tragen, wenn nicht diesbezüglich anderslautende schriftlich festgehaltene Vereinbarungen getroffen sind.
11. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien Reinach, Kanton Basel-Landschaft, Schweiz. Es steht seca jedoch frei, den Kunden an dessen Sitz zu belangen.
Für die gesamte Rechtsbeziehung gilt ausschließlich Schweizer Recht, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12. Änderung der Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)
seca ist berechtigt, Bestimmungen dieser AGB, die nicht zu einer wesentlichen Umgestaltung des Vertragsgefüges führen oder dieses berühren jederzeit zu ändern. Ferner ist seca berechtigt die AGB anzupassen und/oder zu ergänzen, sofern dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages mit Kunden aufgrund von nach Vertragsschluss entstandener Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn die Rechtsprechung eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB für unwirksam erklärt oder eine Gesetzesänderung zur Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB führt. Die geänderten Bedingungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail zugesandt. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn Kunde ihnen nicht in Textform widersprechen. Der Widerspruch muss innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung zu den geänderten Bedingungen bei seca eingegangen sein.
13. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Bestimmungen als lückenhaft erweisen.