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seca gmbh & co. kg

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

Die Bestellung von Waren oder Leistungen erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten bei Geschäften mit Unternehmern auch bei nachfolgenden - insbesondere telefonisch oder per EMail erteilten - Bestellungen als Vertragsinhalt, ohne dass es eines ausdrücklichen erneuten Hinweises hierauf bedarf. Abweichende Bedingungen des Lieferanten, die von seca nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind für seca unverbindlich, auch wenn seca ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Entgegennahme von Lieferungen/ Leistungen stellt keine Annahme von Bedingungen des Lieferanten dar. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Eine Änderung dieser Klausel sowie aller weiterer Schriftformerfordernisse bedarf ebenfalls der Schriftform.

1. Bestellung

Bestellungen, deren Änderungen und Ergänzungen sowie Abrufe sind nur verbindlich, wenn sie von seca schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen. Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt der Bestellung ab, muss der Lieferant auf eine abweichende Annahme des Vertragsschlusses ausdrücklich und gesondert hinweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Falle erst mit schriftlicher Zustimmung von seca zustande.

2. Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Umfasst ist -soweit nicht anders vereinbart - die Anlieferung »frei« der von seca genannten Empfangsstelle einschließlich handelsüblicher Verpackung, Roll- und Lagergeld. Die Versandkosten trägt in jedem Fall der Lieferant, auch wenn seca eine besondere Versandart wünscht. Für die Folgen unrichtiger Frachtbriefausstellung bzw.Deklarierung haftet der Lieferant. Die Verpackung geht in das Eigentum von seca über.

3. Materialbezeichnung

Materialbezeichnungen von seca werden Zeichnungs- oder Sachnummern zugeordnet. Diese sind Basis der Bestellungen und auf allen Lieferpartien und dem zuführenden Schriftwechsel mitzuvermerken. Unklare Materialbezeichnungen sind abzustimmen. Bei Nichterfüllung der von seca geforderten Materialbezeichnungen gehen alle entstehenden Kosten (Rückfracht, Bearbeitung, etc.) zu Lasten des Lieferanten.

4. Lieferung

a) Erfüllungsort ist die von seca genannte Empfangsstelle. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich; die Lieferzeit läuft ab Datum der Bestellung. Maßgeblich für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der genannten Empfangsstelle. Ist die Lieferung ausnahmsweise nicht »frei« der genannten Empfangsstelle vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeiten für Verladen und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Bei Abruflieferungen gesetzte Liefertermine sind nach den gleichen Grundsätzen verbindlich, wenn der Lieferant diesen nicht innerhalb von einer Woche nach Zugang des Abrufs widerspricht und seca den Lieferanten nicht bei Abruf der Lieferung auf die Bedeutung des Unterbleibens eines Widerspruchs hinweist. Im Falle von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Maßnahmen bei rechtmäßigem Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, verursacht durch zwischenstaatliche oder staatliche Ereignisse oder Maßnahmen durch Behörden, höhere Gewalt, wie Brand, Überschwemmung, Seuchen etc., ist seca für die Dauer der Störungen von der rechtzeitigen und vollständigen Abnahmepflicht befreit, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Abnahme von erheblichem Einfluss sind. Nicht vereinbarte Mehrlieferungen berechtigen seca zu entsprechender Reduzierung der Rechnungen sowie zur Einlagerung auf Kosten des Lieferanten oder zur Rücksendung zu seinen Lasten. Versandanzeige, Lieferscheine mit genauer Inhaltsangabe und Rechnungen sind mindestens zweifach einzureichen. Lieferscheine sind der Sendung beizufügen.

b) Bei Lieferung »frei« der von seca genannten Empfangsstelle hat der Lieferant die Transportversicherung für seca kostenfrei zu decken.

c) Erfüllt der Lieferant nicht innerhalb der vereinbartenZeit, so haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nicht etwas anderes vorgesehen ist. seca ist zudem berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangt seca Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zuvertreten hat. Im Falle auch der unverschuldeten Lieferverzögerungen und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistungserbringung hat seca das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Unter Anrechnung auf weitergehende Schadensersatzansprüche ist seca bei Verzug des Lieferanten berechtigt 0,5% des Gesamtbestellwertes je angefangene Woche der Lieferfristüberschreitung, höchstens insgesamt jedoch 10% des Gesamtbestellwertes, als Vertragsstrafe zu verlangen. Erwartete Lieferverzögerungen oder ein mögliches Ausbleiben der Lieferung insgesamt oder zu Teilen hat der Lieferant unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermeintlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen. Der Lieferant hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes eine ausführliche Versandanzeige, getrennt von Ware und Rechnung, abzusenden. Als Versandanschrift sind die in der Bestellung vermerkten Angaben komplett zu übernehmen.

d) Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten -insbesondere der Vorbehalt des Eigentums an den gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus den gesamten Geschäftsverbindungen - wird ausgeschlossen.

5. Zollrechtliche Dokumentation, Ursprungsnachweis

a) Der Lieferant ist verpflichtet, seca eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Waren spätestens zwei Wochen vor Lieferung abzugeben. Lieferanten mit Sitz in Deutschland oder anderen EU-Mitgliedstaaten haben seca für alle Waren, die die Ursprungsregeln im Präferenzverkehr der EU erfüllen, eine Lieferantenerklärung gemäß der VO (EG) Nr. 1207/2001 zur Verfügung zu stellen. Für regelmäßige und über einen längeren Zeitraum gelieferte Waren mit Präferenzursprung kann eine Langzeitlieferantenerklärung (möglichst für ein Kalenderjahr) abgegeben werden. Ein Ursprungswechsel ist seca vom Lieferanten unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Auf Anfrage hat der Lieferant seca seine Angaben zum Warenursprung mittels eines zollamtlich bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen.'

b) Der Lieferant haftet für sämtliche Nachteile und Kosten, die seca durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätet abgegebene Lieferantenerklärung entstehen, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

c) Auf Verlangen hat der Lieferant Ursprungszeugnisse, die für den Handel mit den gelieferten Waren benötigt werden, unverzüglich zu beschaffen oder seca zur Verfügung zu stellen.

6. Prüfzeugnisse

Wenn in der Bestellung gefordert, müssen den Rechnungen Prüfzeugnisse in zweifacher und der Ware in einfacher Ausfertigung beigefügt werden, die von dem für die Überwachung der Produktion und deren Abnahme autorisierten Leiter des Prüfdienstes zu unterzeichnen sind.

7. Zahlung

Die Zahlungsfrist beginnt erst nach vertragsgemäßem Eingang der Ware sowie nach Eingang der Rechnung. Ohne besondere Vereinbarung erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Der Lieferant kann seine Forderung nur mit schriftlicher, vorheriger Zustimmung von seca abtreten oder durch Dritte einziehen lassen. Die Zustimmung kann bei begründetem Interesse von seca verweigert werden; ein begründetes Interesse ist etwa eine Kontokorrentabrede mit dem Lieferanten. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen und Preisen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des Lieferanten und auf das Rügerecht keinen Einfluss. Bei fehlerhafter Lieferung ist seca berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

8. Qualitätssicherung

Die gelieferten Gegenstände müssen der jeweils geltenden in- und ausländischen gesetzlichen Bestimmung, den einschlägigen Verordnungen und Richtlinien sowie den der Bestellung zugrundeliegenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, Muster, Spezifikationen, usw. entsprechen. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete Qualitätskontrolle durchzuführen.

9. Mängeluntersuchung, Gewährleistung

a) seca hat die vom Lieferanten erbrachte Lieferung/ Leistung innerhalb angemessener Frist auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen. Die Rüge gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von einer Woche abgegeben wird. Die Frist beginnt bei offensichtlichen Qualitäts- und Quantitätsabweichungen mit der Übergabe der Lieferung/ Leistung an die Empfangsstelle und bei verdeckten Qualitäts- und Quantitätsabweichungen mit deren Entdeckung.

b) Bei Lieferung fehlerhafter Ware kann seca nach ihrer Wahl dem Lieferanten Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) geben. Führt der Lieferant die Nacherfüllung nicht innerhalb der von seca gesetzten Frist durch, kann seca insoweit vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken und sich anderweitig eindecken. Ansprüche auf Kaufpreisminderung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben unberührt. In dringenden Fällen kann seca nach Abstimmung mit dem Lieferanten auf dessen Kosten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Bei Eigenleistung ist der bei seca jeweils gültige Stundensatz maßgebend.Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so ist seca nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzendenTeile auf Verlangen auf seine Kosten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Gewährleistung endet mit Ablauf von 24 Monaten seit Lieferung an seca. Für die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche verzichtet der Lieferant für die Dauer von 12 Monaten ab Ablauf der Gewährleistungsfrist auf die Einrede der Verjährung.

10. Haftung

Der Lieferant ist seca gem. § 478 BGB in dem Umfang gewährleistungspflichtig, wie seca seitens Dritter aufgrund von Schlechtleistungen in Anspruch genommen wird, vorausgesetzt die Schlechtleistungen fallen in die Verantwortungssphäre des Lieferanten. Der Lieferant stellt seca darüber hinaus auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter aus Produzentenhaftung bei Gewährleistungs-ansprüchenfrei, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist; bei Schadensersatzansprüchen, soweit der Lieferant die Schlechtleistung bzw. den Fehler des Produktes zuvertreten hat. Auch im Fall von verschuldensunabhängiger Haftung, wie aus dem Produkthaftungsgesetz, stellt der Lieferant seca auf erstes Anfordern frei, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsverschulden gesetzt ist. Für diese Freistellung hat der Lieferant eine angemessene Versicherung vorzuhalten. Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant wie folgt zum Ersatz des Schadensverpflichtet, der seca unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzungbehördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.


a) Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft.

b) Wird seca aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem ausländischen Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber seca insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen seca und Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.

c) seca wird den Lieferanten - falls sie diesen nach der vorstehenden Regelung in Anspruch nehmen will -unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. seca hat dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls zu geben. Für die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen. seca hat das Recht, Vergleiche mit Drittgeschädigten abzuschließen. Die Ersatzpflicht des Lieferanten bleibt unberührt, solange solche Vergleiche kaufmännisch geboten waren.

d) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit seca ihrerseits die Haftung gegenüber ihrem Abnehmer wirksam beschränkt hat.

e) Für Maßnahmen von seca zur Schadenabwehr (z.B.Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit diese Maßnahmen durch Mängel der Liefergegenstände verursacht wurden.

11. Zeichnungen, Muster, Werkzeuge

Zeichnungen, Muster, Modelle, Werkzeuge, usw. bleiben Eigentum von seca und dürfen nur für die Ausführungvon seca-Aufträgen verwendet werden. Der Lieferant ist nur berechtigt, die sich im seca Eigentum befindenden Zeichnungen, Muster, Werkzeugeusw., zu vervielfältigen oder für Lieferungen an Dritte zu verwenden, wenn ein schriftliches Einverständnis von seca vorliegt. Für die Ausführung der Bestellung angefertigte Kopien sind nach Erledigung des Auftrages ohne Entschädigungsanspruch an seca zu übersenden oder zu vernichten: Ganz oder zum Teil auf Kosten von seca angefertigte Werkzeuge, Formen usw. gehen mit der Herstellung in das Eigentum von seca über. Sie sind vom Lieferanten so zu markieren, dass sie als seca-Eigentum erkennbar sind, sowie sorgfältig kostenfrei zu verwahren, instand zu halten und zu erneuern, so dass sie jederzeit benutzt werden können. Die Lagerung aller seca-Werkzeuge und -Vorrichtungen sind gegenüber unberechtigten Dritten zu sichern. Bei Gefahr im Verzuge ist der Lieferant verpflichtet die Werkzeuge etc. zu sichern und seca unverzüglich zu informieren. Bei Fertigungsschwierigkeiten des Lieferanten, insbesondere bei nachhaltiger Lieferverzögerung, ist seca berechtigt, die kostenlose Überlassung der von ihr ganz oder teilweise bezahlten Formen und dergleichen zu verlangen. Stellt der Lieferant fest, dass die zur Ausführung der Bestellung benötigten Werkzeuge fehlerhaft sind, sodass eine ordnungsgemäße Anfertigung der von seca bestellten Teile mit diesen Werkzeugen nicht möglich ist, hat er seca hierüber unverzüglich zu informieren und das weitere Vorgehen abzustimmen. Der Lieferant hat die ihm von seca zur Verfügung gestellten Werkzeuge, Formen usw. gegen die üblichen Risiken, insbesondere gegen Untergang oder Beschädigung, auf seine Kosten zugunsten von seca auf Basis des gegebenenfalls anfallenden Wiederbeschaffungswertes zu versichern. Sie dürfen nur mit Zustimmung von seca verschrottet werden. Ist der Lieferant Unternehmer, hat er, außer in Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche, kein Zurückbehaltungsrecht an denZeichnungen, Mustern, Modellen, Werkzeugen usw.

12. Schutzrechte

a) Der Lieferant haftet gemäß den gesetzlichen Regelungen dafür, dass der Liefergegenstand und die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands Schutzrechte (insbesondere Patent-, Gebrauchsmuster-,Geschmacksmuster-, Marken- und Urheberrechte) und entsprechende Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) in der Europäischen Union oder einem Staat der Europäischen Union, in der Schweiz, Japan, China, USA, Russland, Mexico, Brasilien und denVereinigten Arabischen Emiraten nicht verletzt.

b) Der Lieferant stellt seca und secas Abnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter sowie seca von Ansprüchen ihrer Abnehmer im Zusammenhang mit der Verletzung von Schutzrechten frei, es sei denn, der Lieferant hat die Verletzung der Schutzrechte nicht zu vertreten.

c) Die Freistellung gemäß vorstehender lit. b) gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von seca übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben von seca hergestellt hat, die Schutzrechtsverletzung auf diesen Vorgaben beruht und der Lieferant nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihnen entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

d) Die Vertragspartner verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich von bekannt gewordenen Schutzrechtsverletzungen in Bezug auf die Liefergegenstände zu unterrichten und dem anderen Gelegenheit zu geben, den Ansprüchen Dritter entgegenzuwirken.

e) Der Lieferant wird auf Anfrage von seca die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an den Liefergegenständen mitteilen.

13. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben des Bestellers

Alle Angaben, einschließlich Modelle, Musterwerkzeuge usw., die mit der Bestellung durch seca verbunden sind und sich aus dem Geschäftsgang ergeben, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von seca für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Sie sind - auch nach Durchführung der Bestellung - absolut vertraulich zubehandeln.

14. Verbot von Korruption, Kinderarbeit, Diskriminierung

a) Der Lieferant verpflichtet sich, alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen. Der Lieferant verpflichtet sich daher, weder durch Mitarbeiter, Organmitglieder oder Dritte Zuwendungen oder sonstige Vorteile (wie z.B. Geld, geldwerte Geschenke oder Einladungen, die keinen überwiegend betrieblichen Bedarf haben, wie z. B. Sportveranstaltungen, Konzerte, kulturelle Veranstaltungen) Mitarbeitern und Geschäftsführern von seca einschließlich deren Angehörigen anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, noch in sonstiger Weise durch Dritte anbieten, versprechen oder gewähren zu lassen.

b) Der Lieferant wird sich an die am Produktionsort geltenden Arbeitszeitgesetze und -vorschriften halten. Die Arbeitszeiten dürfen jedenfalls nach den am Produktionsort geltenden Standards nicht überhöht sein und sollten ausreichend Ruhezeiten und Freizeit vorsehen.

c) Der Lieferant wird den Einsatz von Zwangsarbeit, Fronarbeit und Schuldknechtschaft ausschließen.

d) Der Lieferant wird den Einsatz ausbeuterischer Kinderarbeit ausschließen. Er wird sich bemühen, innerhalb seines Kontrollbereichs durch Sensibilisierungsmaßnahmen, Schulungen und regelmäßige Leistungsbeurteilungen ausbeuterische Kinderarbeit auch in Zukunft auszuschließen. Programme zur Abschaffung von Kinderarbeit, die den Interessen der Kinder gerecht werden, sollten unterstützt werden.

e) Der Lieferant verpflichtet sich, Benachteiligungen aus Gründen persönlicher Eigenschaften wie Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Religion, politischer Meinung, nationaler Abstammung oder sozialer Herkunft oder aufgrund anderer, durch örtliche Gesetze geschützter Eigenschaften zu vermeiden. Er wird sämtliche Arbeitnehmer gegen Schikanen am Arbeitsplatz einschließlich sexueller Belästigungen schützen.

f) Der Lieferant ist verantwortlich für die Einhaltung aller geltenden Gesetze, Vorschriften und Regelungen.

g) seca ist im Falle eines Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

15. Verbot der Verwendung bestimmter chemischer und bestimmter anderer gefährlicher Stoffe

a) Dem Vertragspartner ist es untersagt, für die an seca zu liefernden Waren die nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) nicht zugelassene oder verbotene chemische Stoffe zu verwenden. Dies gilt insbesondere sowohl für die Nutzung als Bestandteil der Waren, als auch für die Verwendung der nach der Verordnung nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffe, welche während des Herstellungsprozesses verwendet werden, ohne selbst Bestandteil der hergestellten Waren zu werden.

b) Dem Vertragspartner ist es ebenso untersagt, für die an seca zu liefernden Waren die nach der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) nicht zugelassene oder verbotene gefährliche Stoffe zu verwenden. Dies gilt insbesondere sowohl für die Nutzung als Bestandteil der Waren, als auch für die Verwendung der nach der Richtlinie nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffe, welche während des Herstellungsprozesses verwendet werden, ohne selbst Bestandteil der hergestellten Waren zu werden.

c) Dem Vertragspartner ist es weiterhin untersagt, in den an seca zu liefernden Waren, Stoffe oder chemische Substanzen oder Verbindungen, die unter www.seca.com/supplier-info aufgeführt sind, zu verwenden. Dies gilt insbesondere sowohl für die Nutzung als Bestandteil der Waren, als auch für die Verwendung der aufgeführten Stoffe, chemischen Substanzen oder Verbindungen, welche während des Herstellungsprozesses verwendet werden, ohne selbst Bestandteil der hergestellten Waren zu werden.

16. Allgemeine Bestimmungen

a) Stellt ein Vertragspartner seine Zahlung ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner trotz Aufforderung zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist.

b) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Es gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

c) Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN Kaufrechtsübereinkommens wird ausgeschlossen.

d) Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten, die aus durch seca erteilten Aufträgen resultieren, ist Hamburg, wenn der Lieferant Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Ist seca Kläger, kann auch am Geschäftssitz des Lieferanten geklagt werden.

Hamburg, Januar 2013
seca gmbh & co. kg